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Die so genannte Verbraucherinsolvenz ist das vereinfachte Insolvenzverfahren, das in der Regel bei Insolvenzen von Privatpersonen durchgeführt wird. Man spricht bei der Verbraucherinsolvenz auch von einer so genannten Privatinsolvenz. Wenn jemand, egal ob Geschäft- oder Privat-, natürliche oder juristische Person, überschuldet ist und die Gläubiger auf Zahlung drängen, muss ein so genanntes Insolvenzverfahren durchgeführt werden, bei dem im Wesentlichen alle pfändbaren Vermögenswerte des Schuldners zu Geld gemacht werden, damit die Gläubiger wenigstens einen Teil ihres Geldes erhalten.

Wenn umgangssprachlich im Zusammenhang mit einer Privatperson von Privatinsolvenz gesprochen wird, ist in vielen Fällen eigentlich die Restschuldbefreiung gemeint. Diese wird nämlich in der Regel bei Privatinsolvenzen angestrebt, ist aber genau genommen ein gesondertes behördliches Procedere, welches sich an das eigentliche Verfahren der Verbraucherinsolvenz anschließt.

Voraussetzung für die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenz-Verfahrens ist, dass versucht wurde, mit den Gläubigern ein außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Dies muss in Zusammenarbeit mit einer öffentlich anerkannten Schuldenberatungsstelle durchgeführt werden. Es hat also keinerlei Sinn, sich zwecks Schuldenberatung an einen der ebenfalls unter diesem Etikett firmierenden Kreditvermittler zu wenden, welche lediglich Umschuldungen anbieten, die den Schuldner bei schlechter Beratung unter Umständen sogar schlechter stellen als vorher. Nur die öffentlich anerkannten Schuldenberatungsstellen, also zugelassene Anwälte und die Schuldnerberatungen karitativer Organisationen dürfen den Versuch einer außergerichtlichen Einigung gegenüber dem Gericht bestätigen, so dass eine Verbraucherinsolvenz mit anschließender Restschuldbefreiung durchgeführt werden kann.

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